Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 Bewertungsgesetz des Einheitswerts für vier PKW-Abstellplätze (Tiefgaragenplätze) in bisheriger Höhe und eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 17 Grundsteuergesetz - GrStG -jeweils auf den 01. Januar 2016 vorgenommen hat. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin ein grundbuchlich gesichertes Dauernutzungsrecht an vier PKW-Abstellplätzen erworben hat, an denen im Rahmen einer Wohnungseigentumsanlage Teileigentum besteht (Grundbuchblätter... des Grundbuchamts B...). An den 38 PKW Tiefgaragenstellplätzen ist ein Dauernutzungsrecht im Sinne des § 31 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz - WEG - als Belastung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen worden.
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