FG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2016
10 K 2708/15 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 5; EStG § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 7; EStG § 7 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 1265
BB 2017, 2029
DB 2016, 12
DStRE 2017, 385

Vornahme einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) auf die Restbuchwerte mehrerer abgebrochener Gebäude; Abbruchkosten als Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 10 K 2708/15 F

DRsp Nr. 2016/6201

Vornahme einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) auf die Restbuchwerte mehrerer abgebrochener Gebäude; Abbruchkosten als Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 5; EStG § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 7; EStG § 7 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Restwert von Gebäuden, die in den Streitjahren abgebrochen wurden, und die dabei angefallenen Abbruchkosten als sofort abziehbarer betrieblicher Aufwand behandelt werden durften oder aufgrund einer bei der Überführung der Gebäude in das Betriebsvermögen der Klägerin gegebenen Abbruchabsicht zu den Herstellungskosten der an dieser Stelle errichteten neuen Gebäude gehören.