Der Einheitswertbescheid - Wertfortschreibung auf den 01. Januar 2013 -vom 03. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine sog. fehlerbeseitigende Fortschreibung auf den 01. Januar 2013 nach § 22 Abs. 3 Bewertungsgesetz - BewG - vorgenommen hat, indem er - abweichend von dem Urteil des Senats vom 18. Januar 2012, das auf den Stichtag 01. Januar 2003 ergangen war (
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