Die Klägerin begehrt die Änderung von Zollanmeldungen.
Mit den Zollanmeldungen XXX-1 vom 11. April 2006 und XXX-2 vom 21. März 2007 meldete die Klägerin Thunfisch der TARIC-Unterposition 1604 1411 990 unter Vorlage kolumbianischer Form A-Ursprungszeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Zunächst wurde anmeldungsgemäß kein Zoll berechnet, weil der Präferenzzollsatz für Waren der Unterposition 1604 1411 990 KN bei 0% liegt.
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