FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 06.07.2015
11 K 722/15 BG
Normen:
BewG § 37 Abs. 2; BewG § 41 Abs. 2; BewG § 51a;

Vornahme eines 50-prozentigen Abschlages vom Einheitswert bei einer gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Tierhaltung

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 06.07.2015 - Aktenzeichen 11 K 722/15 BG

DRsp Nr. 2018/2935

Vornahme eines 50-prozentigen Abschlages vom Einheitswert bei einer gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Tierhaltung

Tenor

Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.2012 vom 26.09.2012 /Wertfortschreibung) für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Z-Stadt, Z-Straße in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2013 wird abgeändert; der Einheitswert wird auf 38.346 € festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten zu 5%, der Beklagte zu 95%.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

BewG § 37 Abs. 2; BewG § 41 Abs. 2; BewG § 51a;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine gemeinschaftliche landwirtschaftliche Tierhaltung nach § 51 Buchst. a BewG. Streitig ist, ob ein Abschlag von 50 % nach § 41 Abs. 2 Buchst. a BewG vom Einheitswert vorzunehmen ist.

Der Beklagte hat einen Einzelertragswert nach § 37 Abs. 2 BewG ermittelt und den Einheitswert unter Berücksichtigung der 6-prozentigen Grundsteuerbelastung mit 76.693 € auf den 01.01.2012 festgestellt (Ausgangswert 500 DM/VE zzgl. 6 % Grundsteuerbelastung = 530 DM/VE × 283,02 VE = 150.000 DM = Einzelertragswert).