FG Hamburg - Beschluss vom 15.08.2016
1 V 41/16
Normen:
HmbSpVStG § 11;

Vornahme von Hinzuschätzungen zu den monatlich angemeldeten Spieleinsätzen beim Betrieb einer Spielhalle mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

FG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2016 - Aktenzeichen 1 V 41/16

DRsp Nr. 2018/2962

Vornahme von Hinzuschätzungen zu den monatlich angemeldeten Spieleinsätzen beim Betrieb einer Spielhalle mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Normenkette:

HmbSpVStG § 11;

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (X-Straße, ...). Sie begehrt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von im Rahmen von Hinzuschätzungen geänderten Steuerbescheiden nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) für die Monate August 2014 bis Juni 2015. Streitig ist, ob der Antragsgegner berechtigt war, zu den monatlich angemeldeten Spieleinsätzen Hinzuschätzungen vorzunehmen.

1.

Die von der Antragstellerin eingesetzten Geldspielgeräte speichern die Daten ihrer Nutzung (interne Speicherung). Diese werden vom Betreiber mit einem speziellen Gerät ausgelesen. Das Finanzamt kann, sofern es - wie der Antragsgegner - über ein entsprechendes Gerät verfügt, die Daten des Geldspielgeräts im Rahmen einer Nachschau kontrollieren.

1. 2.