Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
Bei der Ermittlung ihres im Streitjahr (2005) erzielten Einkommens nahm die Klägerin (Kl.) Teilwertabschreibungen auf Anteile an Publikums- und Spezialsondervermögen, die dem Umlaufvermögen zugeordnet waren (§§ 340e, 340f Abs. 1 S. 1 HGB), aufgrund einer dauernden Wertminderung vor. Die Teilwertminderung bemaß sie in Höhe des Unterschieds zwischen dem Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag und den Anschaffungskosten der Fondsanteile. Als nachträgliche Anschaffungskosten der Fondsanteile berücksichtigte die Kl. dabei auch die ihr im Streitjahr und den Vorjahren gem. § 39 Abs. 1 S. 1 KAAG als zugeflossen geltenden Erträge.
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