FG Münster - Urteil vom 04.05.2001
9 K 4668/98 K, F
Normen:
KStG § 36 ; KStG § 37 ; KStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 27 ; KStG § 14 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1319

Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführung

FG Münster, Urteil vom 04.05.2001 - Aktenzeichen 9 K 4668/98 K, F

DRsp Nr. 2001/11111

Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführung

Die gesetzlichen Regelungen zur Organschaft sind auch auf vororganschaftliche Mehrabführungen anwendbar, die aus der abweichenden Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter in der Handelsbilanz einerseits und der Steuerbilanz andererseits herrühren. Sie gehen auch in diesen Fällen als lex specialis den Vorschriften zur Gewinnausschüttung und zum Anrechnungsverfahren vor.

Normenkette:

KStG § 36 ; KStG § 37 ; KStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 27 ; KStG § 14 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob sogenannte "vororganschaftliche Mehrabführungen" im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses auf seiten der Organgesellschaft als Gewinnabführungen nach den Regeln der Organschaft (§§ 14 ff Körperschaftsteuergesetz - KStG -) oder als Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG und andere Ausschüttungen im Sinne der §§ 27 ff KStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung zu behandeln sind.

Die Klägerin (Klin.) ist durch Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1967 unter der Firma "B:- Gesellschaft mit beschränkter Haftung" gegründet worden. Am 28.04./05.05.1988 wurde ihre Firma geändert in "Gesellschaft für ........mbH" (VKN). Das Stammkapital der Klin. betrug zunächst fünf Millionen DM; hieran waren die ..........werke ......AG, (VKR) mit 2.550.000 DM und die D-.AG mit 2.450.000 DM beteiligt.