FG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.1999
10 K 9437/97 Kg

Vorpraktikum als Berufsausbildung eines Kindes

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 10 K 9437/97 Kg

DRsp Nr. 2001/2805

Vorpraktikum als Berufsausbildung eines Kindes

Ein Vorpraktikum ist Teil der Berufsausbildung eines Kindes, wenn ausbildungsrelevante Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Es kommt nicht darauf an, ob das Praktikum in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist oder im Anschluß daran der Abschluß eines Ausbildungsvertrags verbindlich zugesagt wurde.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, für die Tochter T 1 (geb. .1978) des Klägers Kindergeld für die Zeit ab August bis Dezember 1997 zu gewähren.

Nach Abschluß der Schule im Juni 1997 begann T 1 ab 01.08.1997 ein einjähriges Praktikum bei der A GmbH in Düsseldorf. Auf den Praktikantenvertrag vom 25.02.1997 wird Bezug genommen.

Der Beklagte lehnte die Gewährung von Kindergeld mit Bescheid vom 10.09.1997 ab. Das Praktikum könne nicht anerkannt werden, da es nicht mit einer verbindlichen Ausbildungszusage versehen sei und nicht unter fachkundiger Anleitung für die spätere Ausbildung wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.