FG Hamburg - Urteil vom 17.05.2013
6 K 73/12
Normen:
DBA Japan Art. 4; DBA Japan Art. 15; DBA Japan Art. 23; EStG § 34c;

Vorrang der abkommensrechtlichen Vorschriften vor § 34c EStG - DBA Japan

FG Hamburg, Urteil vom 17.05.2013 - Aktenzeichen 6 K 73/12

DRsp Nr. 2013/17536

Vorrang der abkommensrechtlichen Vorschriften vor § 34c EStG - DBA Japan

1. Die Vorschriften des Abkommensrechts zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gehen § 34c Abs. 1 EStG vor. 2. Gem. Art. 23 DBA Japan ist Deutschland nur dann nach DBA verpflichtet, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn der Steuerpflichtige in Deutschland ansässig ist. Die Ansässigkeit bestimmt sich gem. Art. 4 DBA Japan. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in Deutschland, ist er in Deutschland nicht ansässig, so dass die Verpflichtung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht Deutschland, sondern Japan trifft (Art. 23 Abs. 2 DBA Japan). Ein Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG begründet keine Ansässigkeit. 3. Die Voraussetzungen für § 34c Abs. 1 EStG liegen nicht vor, wenn es sich um Einkünfte gem. Art. 15 Abs. 3 DBA Japan handelt und der Sitz des Luftfahrtunternehmens sich in Deutschland befindet, denn es liegen dann keine ausländischen Einkünfte vor. 4. § 34c EStG ist auch dann anwendbar, wenn das betreffende DBA die Doppelbesteuerung nicht beseitigt, hat also insofern eine Auffangfunktion. § 34c EStG ist demnach grundsätzlich so zu verstehen, dass die Anrechnung nur soweit zur Anwendung kommen soll, als sie sich mit dem Abkommensmechanismus vereinbaren lässt.