Die Beteiligten streiten darüber, ob bei den Feststellungen gemäß §
Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1992 kam es auch für die folgenden Veranlagungszeiträume zu geänderten Besteuerungsgrundlagen. So traten durch erhöhte AfA Gewinnminderungen ein, die zu einem geringeren zu versteuernden Einkommen der Streitjahre 1994 und 1995 führten.
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