FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.10.2002
1 K 159/98
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 5 ; EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 42d Abs. 3 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 355
GmbHR 2003, 603

Vorrangige Inhaftungsnahme des Arbeitnehmers bei Zweifeln an dessen Nichtselbständigkeit; Arbeitnehmerstellung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft; Begründung der Ermessensentscheidung über eine Haftungsinanspruchnahme bei Einverständnis; Haftung für Lohnsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 159/98

DRsp Nr. 2003/750

Vorrangige Inhaftungsnahme des Arbeitnehmers bei Zweifeln an dessen Nichtselbständigkeit; Arbeitnehmerstellung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft; Begründung der Ermessensentscheidung über eine Haftungsinanspruchnahme bei Einverständnis; Haftung für Lohnsteuer

1. Bei zweifelhafter Arbeitnehmereigenschaft ist im Rahmen der Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG vorrangig der -vermeintliche- Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. 2. Trotz Organstellung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft sprechen in den Fällen erhebliche Gesichtspunkte gegen dessen Arbeitnehmerstellung, in denen eine andere Gesellschaft mit dem Geschäftsführer einen Dienst- oder Anstellungsvertrag geschlossen hat und dieser in erster Linie den Weisungen der anderen Gesellschaft unterliegt. 3. Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG : Die Ermessensausübung als solche muss auch dann überprüfbar sein, wenn der Arbeitgeber mit der Inhaftungsnahme einverstanden ist oder den Haftungsbescheid sogar selbst beantragt.

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 5 ; EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 42d Abs. 3 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Haftung für Lohnsteuer.