FG München - Gerichtsbescheid vom 13.11.2006
13 K 1664/04
Normen:
EStG (2000) § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 1 § 2 Abs. 3 S. 3 ff. § 10d Abs. 1, 2 § 18 Abs. 1 ; EStR 1999 R 197 Abs. 3 S. 4; Europäisches Patentübereinkommen Art. 8 Art. 14 Art. 164 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 520

Vorrangige Verrechnung eines Verlustrücktrags mit laufenden positiven Einkünften bei Berechnung der Tarifvergünstigung nach § 34 EStG im Jahr 2000; Freiberufliche Dolmetschertätigkeit für Europäisches Patentamt vor 2003 nicht steuerbefreit

FG München, Gerichtsbescheid vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 13 K 1664/04

DRsp Nr. 2007/2625

Vorrangige Verrechnung eines Verlustrücktrags mit laufenden positiven Einkünften bei Berechnung der Tarifvergünstigung nach § 34 EStG im Jahr 2000; Freiberufliche Dolmetschertätigkeit für Europäisches Patentamt vor 2003 nicht steuerbefreit

1. Entgegen R 197 Abs. 3 Satz 4 EStR 1999 sind für die Berechnung der begünstigten Einkommensteuer gemäß § 34 Abs. 1 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 Abs. 3 Satz 3 ff. EStG nicht zu beachten, sondern es sind vielmehr vorrangig die laufenden negativen Einkünfte mit den laufenden positiven Einkünften zu verrechnen; erst danach ist eine Verrechnung mit den tarifbegünstigten Einkünften vorzunehmen. Dies gilt auch entsprechend, wenn kein im Streitjahr angefallener laufender Verlust, sondern im Wege des Verlustrücktrages ein im folgenden Jahr angefallener Verlust zu berücksichtigen ist. 2. Vor dem 1.1.2003 erzielte Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Dolmetscherin für das Europäische Patentamt sind nicht nach dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) steuerbefreit und deswegen steuerpflichtig.

Normenkette:

EStG (2000) § 34 Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 1 § 2 Abs. 3 S. 3 ff. § 10d Abs. 1, 2 § 18 Abs. 1 ; EStR 1999 R 197 Abs. 3 S. 4;