FG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2018
7 K 1723/17 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); EStG § 70 Abs. 2; VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 1;

Vorrangigkeit des Kindergeldanspruchs in den Niederlanden aufgrund der dortigen Beschäftigung hinsichtlich Aufhebung der Festsetzung und Rückforderung; Gewährung von Kindergeld im Inland

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 7 K 1723/17 Kg

DRsp Nr. 2018/14391

Vorrangigkeit des Kindergeldanspruchs in den Niederlanden aufgrund der dortigen Beschäftigung hinsichtlich Aufhebung der Festsetzung und Rückforderung; Gewährung von Kindergeld im Inland

Tenor

Der Bescheid vom 05.01.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 02.06.2017 werden aufgehoben, soweit die Kindergeldfestsetzungen für das Kind A und für das Kind B bis einschließlich Juni 2014 aufgehoben und das sich daraus ergebende Kindergeld zurückgefordert werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berechnung der sich hieraus ergebenden Beträge wird der Beklagten auferlegt.

Die Klägerin trägt 17 %, der Beklagte 83 % der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); EStG § 70 Abs. 2; VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 1;

Tatbestand

Die mit ihren Kindern A, geb. .94, und B, geb. .97, in Deutschland lebende Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie war seit mindestens Januar 2010 in den Niederlanden nichtselbständig tätig und entrichtete dort Sozialversicherungsbeiträge. Dem deutschen Kindergeld entsprechende Leistungen hat sie in den Niederlanden weder beantragt noch bezogen.