I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als Betriebsberaterin tätig und hatte seit 1999 im Bereich des Landratsamts X eine Betriebsberatung angemeldet. Mit Bescheid vom 15. Januar 2004 untersagte das vorgenannte Landratsamt der Klägerin die Ausübung ihres Gewerbes sowie jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit und ordnete den sofortigen Vollzug an. Den dagegen gerichteten Antrag nach §
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