BFH - Beschluss vom 26.10.2009
II B 58/09
Normen:
AO § 218 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 174
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen V 176/2006

Vorrangigkeit eines Abrechnungsverfahrens nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gegenüber einem auf Widerruf finanzbehördlicher Behauptungen zu Steuerrückständen gerichteten Verfahrens

BFH, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen II B 58/09

DRsp Nr. 2009/28013

Vorrangigkeit eines Abrechnungsverfahrens nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gegenüber einem auf Widerruf finanzbehördlicher Behauptungen zu Steuerrückständen gerichteten Verfahrens

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als Betriebsberaterin tätig und hatte seit 1999 im Bereich des Landratsamts X eine Betriebsberatung angemeldet. Mit Bescheid vom 15. Januar 2004 untersagte das vorgenannte Landratsamt der Klägerin die Ausübung ihres Gewerbes sowie jede andere selbständige gewerbliche Tätigkeit und ordnete den sofortigen Vollzug an. Den dagegen gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wies das Verwaltungsgericht Y (VG) mit Beschluss vom 2. März 2004 ab. Die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin stützte das VG dabei auf eine Mitteilung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), wonach in der Person der Klägerin Steuerrückstände von über 100.000 EUR bestanden und diese ihre Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 sowie ihre Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Dezember 2001 und Lohnsteueranmeldungen für das II. Quartal 2003 nicht eingereicht hatte.