FG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2020
10 K 2918/18 Kg
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2b;

Vorrangigkeit eines Anspruchs auf deutsches Kindergeld bei Ausüben einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 10 K 2918/18 Kg

DRsp Nr. 2020/6089

Vorrangigkeit eines Anspruchs auf deutsches Kindergeld bei Ausüben einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland

Tenor

Der Bescheid vom 17.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2018 wird aufgehoben, soweit er den Monat Februar 2014 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2b;

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Streitig ist nur noch der Monat Februar 2014.

Der Kläger, der die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, ist der Vater des Kindes B (geb. 00.00.2007). Seine Ehefrau, die nicht erwerbstätig ist, ist zudem Mutter des aus erster Ehe stammenden Kindes C (geb. 00.00.1997).

Zum 24.10.2006 meldete der Kläger ein Gewerbe u.a. als Fliesenleger unter der Adresse Z Straße in Z-Stadt an. Zum 01.11.2006 mietete er unter der gleichen Anschrift zusammen mit zwei Kollegen eine 2-Zimmer-Wohnung. Der Kläger bezog für die beiden Kinder zunächst Differenzkindergeld und ab Februar 2011 Kindergeld in voller Höhe.