BFH - Urteil vom 12.02.2009
VI R 40/07
Normen:
EStG § 42d Abs. 1; EStG § 42d Abs. 3; FGO § 102;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 270/99

Vorsätzlich begangene Steuerstraftat als Vorprägung des Ermessens des Finanzamtes

BFH, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen VI R 40/07

DRsp Nr. 2009/7873

Vorsätzlich begangene Steuerstraftat als Vorprägung des Ermessens des Finanzamtes

1. Liegt eine vorsätzlich begangene Steuerstraftat vor, ist das Auswahlermessen des FA insoweit vorgeprägt, als die Haftungsschuld gegen den Steuerstraftäter festzusetzen ist und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf. 2. Diese Vorprägung des Ermessens gilt insbesondere auch dann, wenn sich mehrere Haftungsschuldner einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben und deshalb bei der Ausübung des Auswahlermessens grundsätzlich gleichrangig nebeneinander stehen. 3. Der jeweils betroffene Haftungsschuldner kann in diesem Fall nicht beanspruchen, dass das FA bei der Ermessensausübung in einer Weise differenziert, dass andere Haftungsschuldner abgabenrechtlich in Anspruch genommen werden, er selbst hingegen nicht.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1; EStG § 42d Abs. 3; FGO § 102;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ermessensfehlerfrei als Haftungsschuldner für verkürzte Lohnsteuer in Anspruch genommen worden ist.