FG Münster - Beschluss vom 18.07.2000
4 V 1521/00 E. VSt
Normen:
AO (1977) § 235 Abs. 3 ; AO (1977) § 235 Abs. 3 S 3; AO (1977) § 238 ; AO (1977) § 370 Abs. 1 ; AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 2 ;

Vorsätzliche Begehung bei Nichtabgabe von Steuererklärungen; kein Einfluss späterer Steuerbescheid-Änderung auf die Höhe von Hinterziehungszinsen

FG Münster, Beschluss vom 18.07.2000 - Aktenzeichen 4 V 1521/00 E. VSt

DRsp Nr. 2001/7204

Vorsätzliche Begehung bei Nichtabgabe von Steuererklärungen; kein Einfluss späterer Steuerbescheid-Änderung auf die Höhe von Hinterziehungszinsen

Es liegt jedenfalls bedingter Vorsatz zur Steuerverkürzung vor, wenn angesichts der jahrzehntelangen Diskussion um die Zinsbesteuerung und der Hinweise auf die Steuerpflicht von Zinserträgen durch die Banken erhebliche Kapitaleinkünfte bzw. -vermögen nicht erklärt worden und zuletzt die Gelder nach Luxemburg transferiert worden sind. Die Höhe der Hinterziehungszinsen wird durch eine Änderung der Steuerfestsetzung nach Ende des Zinslaufes nicht berührt.

Normenkette:

AO (1977) § 235 Abs. 3 ; AO (1977) § 235 Abs. 3 S 3; AO (1977) § 238 ; AO (1977) § 370 Abs. 1 ; AO (1977) § 370 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist in einem noch beim Antragsgegner (Ag.) anhängigen Einspruchsverfahren, ob Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer und Vermögensteuer für die Jahre 1988 bis 1996 bzw. 1986 bis 1996 festgesetzt werden durften.