FG München - Urteil vom 08.11.2006
9 K 1370/05
Normen:
AO (1977) § 370 § 169 Abs. 2 S. 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 90 § 162 Abs. 2 S. 2 ; EStG (1990) § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 314

Vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Nichterklärung von Kapitalerträgen aus einem Wertpapierdepot in der Schweiz

FG München, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 9 K 1370/05

DRsp Nr. 2007/2626

Vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Nichterklärung von Kapitalerträgen aus einem Wertpapierdepot in der Schweiz

Die Annahme, ganz erhebliche Kapitaleinkünfte aus einem Schweizer Wertpapierdepot unterlägen nur dem Quellensteuerabzug in der Schweiz und seien in Deutschland steuerfrei und nicht einmal in der Steuererklärung anzugeben, ist schon angesichts des Umstandes, dass in den Erklärungsvordrucken ausdrücklich nach ausländischen Kapitalerträgen gefragt wird, realitätsfremd. In der Nichterklärung liegt eine zumindest bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung, die zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre führt.

Normenkette:

AO (1977) § 370 § 169 Abs. 2 S. 2 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 90 § 162 Abs. 2 S. 2 ; EStG (1990) § 20 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1990, 1992 bis 1993 und Vermögensteuer auf den 1.1.1993 sowie der Bescheid über Vermögensteuer-Neuveranlagung auf den 1.1.1990 noch innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden sind.

Die Kläger sind die Gesamtrechtsnachfolger der am 2. August 2002 verstorbenen Frau S