FG München - Urteil vom 14.06.2012
5 K 1058/10
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1; EStG § 70 Abs. 2;

Vorsatz bei Verletzung von kindergeldrechtlichen Mitteilungspflichten

FG München, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 5 K 1058/10

DRsp Nr. 2012/23425

Vorsatz bei Verletzung von kindergeldrechtlichen Mitteilungspflichten

Die Frage, ob die Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung verlängert ist, bemisst sich bei der Verletzung einer Mitteilungspflicht u. a. danach, ob der Pflichtige bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre eindeutig eine Mitteilungspflicht erkennen konnte.

1. Der Änderungsbescheid über die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für das Kind F und die Rückforderung des Kindergelds vom 31. August 2010 wird für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2004 aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1; EStG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Beklagte (die Familienkasse) das für das Kind F für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2004 festgesetzte Kindergeld zu Recht aufgehoben und zurückgefordert hat.