Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 19. November 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 19. Mai 2009 über das Vermögen des O. U. (nachfolgend: Schuldner) am 29. Mai 2009 eröffneten Insolvenzverfahren.
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