FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2010
3 K 97/09
Normen:
AO § 122 Abs. 5; VwZG § 3; VwZG § 5;

Vorschrift des § 5 VwZG verlangt keine Kennzeichnung der Dokumente

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 3 K 97/09

DRsp Nr. 2010/23218

Vorschrift des § 5 VwZG verlangt keine Kennzeichnung der Dokumente

Eine Behördenzustellung im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwZG) ist wirksam, ohne dass es einer Angabe eines Geschäftszeichens auf der Sendung und/oder der Zustellungsurkunde bedarf.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5; VwZG § 3; VwZG § 5;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2001, weil sie meinen, es sei infolge verspäteter Bekanntgabe Festsetzungsverjährung eingetreten.

I.

1. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ist bei dem Beklagten am 14. Juli 2003 eingegangen (Einkommensteuerakte - EStA - Band XIIa Bl. 4).

2. Der Beklagte hat einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 2001 mit dem Datum 19. Dezember 2007 (EStA Band XIIa Bl. 144) erstellt. Die Einkommensteuer wurde darin auf EUR 28.161,96 festgesetzt. Der Beklagte hat weiterhin einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 erstellt, ebenfalls mit dem Datum 19. Dezember 2007 (EStA Band XIIa Bl. 148), in dem der verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf EUR 156.588 festgestellt wurde. Zugleich wurden - hier nicht streitgegenständlich - entsprechende Bescheide für 2002 erstellt.

3.