BFH - Beschluß vom 06.04.1999
XI R 17/97
Normen:
FGO §§ 27 116 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1243

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

BFH, Beschluß vom 06.04.1999 - Aktenzeichen XI R 17/97

DRsp Nr. 1999/6446

Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

1. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGO bestimmt das Präsidium des FG vor Beginn des Geschäftsjahres durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind. Dabei ist für jeden Senat eine Liste aufzustellen, die mindest 12 Namen enthalten muss. 2. Enthält der Geschäftsverteilungsplan des FG keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, ob die ehrenamtlichen Richter über die vierjährige Dauer ihrer Bestellung fortlaufend durchzuzählen sind, oder ob nach jedem Jahreswechsel wieder mit dem ersten in der Liste aufgeführten Richter zu beginnen ist, so ist jedoch eine Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes möglich und zulässig, bei der der am FG "gewachsenen Übung" maßgebliche Bedeutung zukommt.

Normenkette:

FGO §§ 27 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: