BFH - Beschluß vom 12.07.1999
VII B 2/99
Normen:
AO §§ 5, 44, 121 Abs. 1 ; BGB § 421 ; EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 lit. b; FGO §§ 102, 142 ; ZK Art. 4 Nr. 19, Art. 202 Abs. 1 S. 1, 2, Art. 202 Abs. 2, 3; ZollV § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 99

Vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK; Auswahlermessen bei Zollgesamtschuldnern

BFH, Beschluß vom 12.07.1999 - Aktenzeichen VII B 2/99

DRsp Nr. 2001/13425

Vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK; Auswahlermessen bei Zollgesamtschuldnern

1. Höchstrichterlich ist bislang nicht geklärt, ob nach dem neuen Zollkodexrecht der gutgläubige Fahrer eines Lkw als Zollschuldner in Anspruch genommen werden kann, wenn auf der Ladefläche seines Lkw inmitten der im Übrigen ordnungsgemäß deklarierten Ladung, gut versteckt und von außen nicht erkennbar, Schmuggelware vorgefunden wird. Der Wortlaut des Art. 202 Abs. 1 Satz 2 ZK lässt darauf schließen, dass bereits ein rein objektives Fehlverhalten unabhängig vom Verschulden des Handelnden die Zollschuld auslöst. 2. Nach Gemeinschaftsrecht sind Zollschuldner ein und derselben Zollschuld gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. 3. Im Abgabenrecht steht die Entscheidung, welcher von zwei grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, im pflichtgemäßen Auswahl-(Ermessen) der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten. 4. Zur Ermessensentscheidung der Behörde bei der Auswahl eines Zollschuldners bei Gesamtschuldnerschaft und insbesondere zur Begründung des Auswahlermessens.

Normenkette:

AO §§ 5, 44, 121 Abs. 1 ; BGB § 421 ; EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 lit. b; FGO §§ 102, 142 ; ZK Art. 4 Nr. 19, Art. 202 Abs. 1 S. 1, 2, Art. 202 Abs. 2, 3; ZollV § 8 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 99