FG Brandenburg - Urteil vom 29.10.2003
4 K 2922/00
Normen:
StGB § 27 ; ZK Art. 202 Abs. 3 Art. 213 Art. 233 Buchst. d ; EWGV 2913/92 Art. 202 Abs. 3 Art. 213 Art. 233 Buchst. d ; AO 1977 § 5 ; TabStG § 19 § 21 ; UStG (1999) § 21 Abs. 2 S. 1 ;

Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten; Ort und Zeitpunkt des Verbringens; Erlöschen der Zollschuld bei Beschlagnahme; Beteiligung im zollrechtlichen Sinn; Zollrecht

FG Brandenburg, Urteil vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 4 K 2922/00

DRsp Nr. 2004/11326

Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten; Ort und Zeitpunkt des Verbringens; Erlöschen der Zollschuld bei Beschlagnahme; "Beteiligung" im zollrechtlichen Sinn; Zollrecht

1. Es ist ermessensgerecht, die arbeitsteilig und gleichgewichtig am vorschriftswidrigen Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet beteiligten Personen durch Steuerbescheid als Gesamtschuldner für die entstandenen Einfuhrabgaben in Anspruch zu nehmen. 2. Der Begriff des "Verbringens" beschränkt sich auf den unmittelbaren Bereich des Grenzübertritts mit anschließender Beförderung zur ersten zuständigen Zollstelle. Werden die Zigaretten erst nach Verlassen dieses Bereichs, nämlich erst während des Entladens innerhalb des Zollgebiets und damit erst nach Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens durch Beamte der Zollfahndung beschlagnahmt und eingezogen, kann die Zollschuld mit der Einziehung der Ware nicht mehr nach Art. 233 Buchst. d des Zollkodex (ZK) erlöschen.