Der gerichtlich bestellten Verteidigerin des Angeklagten E. wird für den Verfahrensabschnitt Verfahren erster Instanz vor dem 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München anstelle der Grundgebühr (Nr. 4101 VV RVG), der Vorverfahrensgebühr (Nr. 4105 VV RVG), der Hauptverfahrensgebühr (Nr. 4119 VV RVG) und der Terminsgebühren (Nrn. 4121, 4121, 4122 VV RVG) ein Vorschuss auf eine Pauschvergütung von insgesamt: 228.573 € bewilligt.
II.Die für diesen Zeitraum bereits festgesetzten und ausbezahlten gesetzlichen Gebühren für die genannten Gebührenpositionen sind auf die Pauschvergütung anzurechnen.
I.
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