FG Hessen - Urteil vom 03.09.2008
3 K 1209/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

Vorsorgeaufwendungen; Sonderausgaben; Vorwegabzug; Pensionszusage; Gesellschaftergeschäftsführer Komplementär-GmbH - Vorwegabzug bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Komplementär-GmbH

FG Hessen, Urteil vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 3 K 1209/04

DRsp Nr. 2008/23570

Vorsorgeaufwendungen; Sonderausgaben; Vorwegabzug; Pensionszusage; Gesellschaftergeschäftsführer Komplementär-GmbH - Vorwegabzug bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Komplementär-GmbH

1. Eine Kürzung des Vorwegabzugs kommt bei solchen Steuerpflichtigen in Betracht, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und denen ohne eigene Beitragsleistung eine betriebliche Pensionsanwartschaft zugesagt wird. 2. Bei einem nicht rentenversicherungspflichtigen Gesellschaftergeschäftsführer, der von der GmbH eine Pensionszusage erhält, ist der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Hinblick auf eine Pensionszusage, die der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erhalten hat, der so genannte Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gekürzt werden kann. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war während des Streitjahres 2002 mit 50% am Stammkapital der

X GmbH (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Gleichzeitig war er neben Herrn X als Geschäftsführer der GmbH tätig. Mit Rücksicht auf diese Tätigkeit war ihm (in Ergänzung zu dem Anstellungsvertrag vom ...) durch Vereinbarung vom... von der GmbH eine Pensionszusage gegeben worden.