FG Hamburg - Urteil vom 29.05.2007
3 K 215/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 115

Vorsorgeaufwendungen Vorwegabzug

FG Hamburg, Urteil vom 29.05.2007 - Aktenzeichen 3 K 215/06

DRsp Nr. 2007/21392

Vorsorgeaufwendungen Vorwegabzug

Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter mit Pensionszusage kann bei seiner Einkommensteuer-Veranlagung Vorsorgeaufwendungen nur in der nach Kürzung des Vorwegabzugs verbleibenden Höhe abziehen, wenn seine Mitgesellschafterin (eine Kapitalgesellschaft) bei unveränderter quotaler Gewinnverteilung keine Pensionszusage erhält.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist bezüglich der Einkommensteuer, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der nicht Alleingesellschafter ist, im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen den Vorwegabzug ungekürzt geltend machen kann.

I.

1. Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

2. Der Kläger war in den Streitjahren 2002 und 2003 mit 75 % an der G GmbH beteiligt. Die restlichen 25 % wurden von der R GmbH gehalten (Akte-Allgemeines -Allg-A- Bl. 2). Zugleich war der Kläger alleiniger Geschäftsführer der G GmbH (Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 9).

Die Gewinnverteilung der G GmbH richtete sich nach dem Verhältnis der Stammeinlagen der Gesellschafter (Allg-A Bl. 9).

3. Neben Gehalt und Tantieme sagte die GmbH dem Kläger durch den am 28. Mai 1983 von ihm für beide Seiten unterzeichneten Vertrag ab Vollendung seines 65. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von 1.000,00 DM monatlich zu. (Rb-A Bl. 11).

II.