FG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.1999
9 K 5414/96 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2a ; EStG § 19 Abs. 2 ; EStG § 26a Abs. 2 ; EStG § 3 Nr. 62 ; GG Art. 6 ;

Vorsorgeaufwendungen; Vorwegabzug-Kürzung; Zusammenveranlagung; Ehegatten - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gemeinsame Ermittlung des Kürzungsbetrages des Vorwegabzug bei Ehegatten

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 9 K 5414/96 E

DRsp Nr. 2003/515

Vorsorgeaufwendungen; Vorwegabzug-Kürzung; Zusammenveranlagung; Ehegatten - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gemeinsame Ermittlung des Kürzungsbetrages des Vorwegabzug bei Ehegatten

1. Die Kürzung des Vorwegabzugs von Vorsorgeaufwendungen bei zusammenveranlagten Ehegatten wird auch dann nicht durch den auf einen Ehegatten entfallenden Teilbetrag des Vorwegabzugs begrenzt, wenn die Kürzungsvoraussetzungen in der Person des anderen Ehegatten (Versorgungsempfänger) nicht erfüllt sind. Hieran hat sich durch die gesetzliche Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 nichts geändert. 2. Eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Eheleuten gegenüber Unverheirateten wird insoweit durch das Wahlrecht zur getrennten Veranlagung ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2a ; EStG § 19 Abs. 2 ; EStG § 26a Abs. 2 ; EStG § 3 Nr. 62 ; GG Art. 6 ;

Tatbestand: