FG Sachsen - Urteil vom 29.05.2006
2 K 2142/05
Normen:
EStG (2002) § 33 Abs. 1 ;

Vorsorgliche Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut keine Krankheitskosten und keine außergewöhnliche Belastung

FG Sachsen, Urteil vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 2 K 2142/05

DRsp Nr. 2007/7436

Vorsorgliche Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut keine Krankheitskosten und keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut sind keine Krankheitskosten, wenn die enthaltenen Stammzellen zur Vorsorge für später eventuell auftretende Krankheiten und deren Heilung oder Linderung durch eine Stammzellentherapie konserviert werden sollen. Sie erwachsen nicht zwangsläufig und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Normenkette:

EStG (2002) § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Die zusammen veranlagten Kläger haben bei der Geburt ihres Sohnes Nabelschnurblut entnehmen und einlagern lassen. Dafür haben sie im Jahr 2003 einen Betrag von 1.800 Euro aufgewandt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2003 begehren die Kläger, diesen Aufwand als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen. Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 10. Mai 2004 diese Aufwendungen nicht. Hiergegen erhoben die Kläger erfolglos Einspruch. Auf die Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2005 wird Bezug genommen.