Streitig ist, ob der Klägerin rückwirkend die Frist zur Abgabe der Anträge auf Vorsteuer-Vergütung für die Zeiträume Januar bis Dezember 1990, 1991, 1992 und 1993 zu verlängern ist.
Am 29.12.1994 beantragte der steuerliche Vertreter die Klägerin Vergütung von Vorsteuern der Jahre 1990, 1991, 1992 und 1993 sowie gleichzeitig, rückwirkend nach § 109 AO die Abgabefrist zu verlängern, weil ihr die Möglichkeit der Erstattung nicht bekannt gewesen sei.
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