I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für 1997 den Abzug von 30 525 DM als Vorsteuer aus einer Pro-forma-Rechnung vom 15. Mai 1993, die die D-GmbH über die Lieferung des Grundstücks Z-Straße 2 in X ausgestellt hatte. Nach dem Inhalt der Rechnung sollte diese Gültigkeit erlangen, wenn der Kaufvertrag vom 10. November 1992 durchgeführt worden war und die Klägerin im Grundbuch eingetragen worden war.
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