BFH - Beschluss vom 23.08.2005
V B 174/04
Normen:
EWGR 388/77 Art. 17 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 376
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5849/00

Vorsteuerabzug - Vorliegen einer Rechnung

BFH, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen V B 174/04

DRsp Nr. 2006/83

Vorsteuerabzug - Vorliegen einer Rechnung

Das Urteil des EuGH Ampa france in UR 2000, 470 enthält keinen Rechtssatz, das dem Empfänger einer Rechnung der Vorsteuerabzug - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs - allein deshalb zusteht, weil die USt in der Rechnung gesondert ausgewiesen und an das FA abgeführt worden ist.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 17 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S-GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen auf dem Gebiet des Rohrleitungs-, Stahl- und Apparatebaus. Gesellschafter waren die S-GmbH als Komplementärin mit einem Anteil von 5 v.H. und S als alleiniger Kommanditist mit einem Anteil von 95 v.H.

Mit ihren Umsatzsteuererklärungen machte die Schuldnerin u.a. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen des M geltend. Die Schuldnerin machte die in Rechnung gestellten Beträge als Betriebsausgaben geltend; M erklärte sie als Betriebseinnahmen, wobei für ihn durch hohe Verluste aus Vermietung und Verpachtung dennoch keine Ertragsteuern anfielen. 72 v.H. der Netto-Rechnungsbeträge flossen an den Kommanditisten S zurück; 28 v.H. verblieben beim Rechnungsaussteller M.