BFH - Beschluss vom 11.05.2007
V B 129/05
Normen:
UStG § 15;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1551
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 304/99

Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen V B 129/05

DRsp Nr. 2007/11831

Vorsteuerabzug

1. Die Voraussetzungen, unter denen mit Vorsteuerbeträgen belastete Leistungsbezüge bestimmten Verwendungsumsätzen zuzurechnen sind, sind höchstrichterlich geklärt. 2. Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen.

Normenkette:

UStG § 15;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb ab Juni 1992 ein in den Jahren 1991 und 1992 errichtetes Seniorenheim, das aus einer Pflegeabteilung, mehreren Hotelappartements und zahlreichen auf unbestimmte Dauer zu Wohnzwecken vermieteten Appartements bestand. Die mit den Mietern der Wohnappartements geschlossenen Verträge umfassten die umsatzsteuerfreie Vermietung einschließlich üblicher Nebenleistungen (z.B. Heizung, Wasserversorgung) sowie weitere, teilweise zusätzlich zu vergütende umsatzsteuerpflichtige Leistungen (z.B. Verpflegung, Reinigung der Appartements, Freizeitangebote und zeitlich beschränkte Krankenpflege im Appartement). Das von den Bewohnern zu zahlende Entgelt war in Beträge für die Miete, die Mietnebenkosten und die weiteren Leistungen aufgeteilt.