Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist, ob die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der C. Objekt … GmbH & Co. KG (C. KG) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Rechtsvorgängerin der C. KG war die C. Objekt Einkaufszentrum L. GmbH & Co. KG bestehend aus dem alleinigen Kommanditisten K. B. sowie der persönlich haftenden und allein zur Geschäftsführung befugten C. Finanzconsult und Grundbesitzverwertungsges. mbH (Komplementärin).
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