BFH - Urteil vom 15.06.2011
XI R 10/11
Normen:
AO § 45 Abs. 1 S. 1; BGB § 1939;
Fundstellen:
AOStB 2011, 301
AnwBl 2012, 23
FamRZ 2011, 1586
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2607/08

Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung eines asbesthaltigen Hausdaches mit Installation einer Photovoltaikanlage bei Übertragung an die Enkel

BFH, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen XI R 10/11

DRsp Nr. 2011/14807

Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung eines asbesthaltigen Hausdaches mit Installation einer Photovoltaikanlage bei Übertragung an die Enkel

1. NV: Verstirbt der Kläger während des Klageverfahrens, kann nur dessen Gesamtrechtsnachfolger, nicht aber ein Vermächtnisnehmer das Klageverfahren wirksam aufnehmen. 2. NV: Der Mangel der Prozessführungsbefugnis ist von Amts wegen und in jeder Lage des Rechtsstreits, also auch in der Revisionsinstanz, zu beachten.

Normenkette:

AO § 45 Abs. 1 S. 1; BGB § 1939;

Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung eines asbesthaltigen Daches eines Wohnhauses im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.

Der während des Klageverfahrens verstorbene ehemalige Kläger errichtete im Jahr 2007 (Streitjahr) auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine PV-Anlage als Auf-Dach-Montage-System. Mit der Einspeisung des erzeugten Stroms führte er steuerpflichtige Umsätze aus.

In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Oktober 2007 machte er u.a. den Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung des Daches geltend. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war nur die Südseite des --asbesthaltigen-- Daches erneuert worden, auf dem die PV-Anlage montiert wurde.