1. Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 19. April und 31. August 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 24. April 2008 wird die Umsatzsteuer für
2000 auf ...
EUR,
2001 auf ...
EUR,
2002 auf ...
EUR,
2003 auf ...
EUR,
2004 auf ...
EUR und
2005 auf ...
EUR herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/9, der Beklagte zu 7/9.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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