I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte Anrufbeantworter und Telefonzubehör her. Sie machte im Streitjahr 1995
- aus einer Rechnung der A-D-GmbH vom Dezember 1995 ("Diverse Bauleistungen. Für Ihr Bauobjekt in der C...-Straße berechnen wir Ihnen als Vorauszahlungen für bisher erbrachte Leistungen lt. Vereinbarungen") 16 043,48 DM und
- aus einer Rechnung der A-E-GmbH vom Dezember 1995 ("Bauleistungen. Objekt C...-Straße... Vorauszahlungen 1.9.-30.11.95") 634,01 DM
jeweils gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Unstreitig sind Baumaterialien geliefert worden.
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