Die bei der Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebende wirtschaftliche Zuordnung rechtfertigt es nach Auffassung des BFH, die Verwendung der Leistungsbezüge durch den öffentlich-rechtlich gebundenen Eigentümer nach den von seinem Geschäftsbesorger ausgeführten Umsätzen zu behandeln. Daß die Besorgung dinglich durch Nießbrauchsbestellung mit eigener Verfügungsbefugnis ausgestaltet war, ist für die Beurteilung unerheblich.
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