Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Ehegatten V und M übergaben am 1. März 2000 ihren landwirtschaftlichen Betrieb an ihren Sohn S, der zuvor für den elterlichen Betrieb als Viehhändler tätig gewesen war. Mit Vertrag vom 1. April 2000 gründeten V und S die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin ist nach dem Vertrag (Ziff. 6) jeder Gesellschafter allein berechtigt, hierzu beauftragt ist im Innenverhältnis jedoch allein S. Am Gewinn und Verlust ist V mit 10 %, S mit 90 % beteiligt (Ziff. 7). Die Klägerin führte in den Streitjahren (2005 - 2009) den Handel mit Vieh unverändert wie folgt fort:
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