FG Köln vom 23.03.2000
2 K 460/99
Fundstellen:
EFG 2000, 971

Vorsteuerabzug bei Fehlmaßnahmen

FG Köln, vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 2 K 460/99

DRsp Nr. 2001/2882

Vorsteuerabzug bei Fehlmaßnahmen

Bei einem Unternehmer mit ausschließlich steuerpflichtigen Umsätzen sind die auf sog. Fehlmaßnahmen entfallenden Vorsteuerbeträge auch dann abziehbar, wenn bei Erfolg der Maßnahme steuerfreie Umsätze getätigt worden wären. Die Frage einer fiktiven Option zur Steuerpflicht stellt sich nicht.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Vorsteuern, die mit dem Objekt "NN-Straße" in B zusammenhängen, als Vorsteuern abziehen kann.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand u. a. die Vorbereitung und Entwicklung von Immobilien-Projekten sowie die Durchführung von Bauprojekten als Generalunternehmer ist. Zumindest bis einschließlich der Streitjahre tätigte sie lediglich steuerpflichtige Umsätze.

Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31. März 1994 ein bebautes Grundstück. Nach Abschluß des Kaufvertrages begann sie mit der Planung eines neuen Projektes. Hierfür beauftragte sie entsprechende Firmen, z. B. Statiker, Architekten u. ä.. Die in den Rechnungen der vorgenannten Firmen offen ausgewiesene Umsatzsteuer, die zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig ist, zog die Klägerin in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen als Vorsteuern ab.