Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Vorsteuern, die mit dem Objekt "NN-Straße" in B zusammenhängen, als Vorsteuern abziehen kann.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand u. a. die Vorbereitung und Entwicklung von Immobilien-Projekten sowie die Durchführung von Bauprojekten als Generalunternehmer ist. Zumindest bis einschließlich der Streitjahre tätigte sie lediglich steuerpflichtige Umsätze.
Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31. März 1994 ein bebautes Grundstück. Nach Abschluß des Kaufvertrages begann sie mit der Planung eines neuen Projektes. Hierfür beauftragte sie entsprechende Firmen, z. B. Statiker, Architekten u. ä.. Die in den Rechnungen der vorgenannten Firmen offen ausgewiesene Umsatzsteuer, die zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig ist, zog die Klägerin in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen als Vorsteuern ab.
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