EuGH - Urteil vom 10.07.2014
Rs. C-183/13
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 1749
BB 2014, 1952
DB 2014, 1661
DStR 2014, 10
DStRE 2015, 175
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) - 16.01.2013,

Vorsteuerabzug bei Mischtätigkeit einer Leasinggesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo

EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen Rs. C-183/13

DRsp Nr. 2014/10906

Vorsteuerabzug bei Mischtätigkeit einer Leasinggesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo

Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verbietet, eine Bank, die u. a. Leasingtätigkeiten ausübt, zu verpflichten, im Zähler und im Nenner des Bruchs, der dazu dient, für die Gesamtheit ihrer gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen einen einheitlichen Pro-rata-Satz für den Vorsteuerabzug zu bestimmen, nur den Anteil der von den Kunden im Rahmen ihrer Leasingverträge gezahlten Raten aufzuführen, der auf die Zinsen entfällt, sofern die Nutzung dieser Gegenstände und Dienstleistungen vor allem durch die Finanzierung und die Verwaltung dieser Verträge verursacht wird, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

Tenor: