Strittig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung von Wohnungen.
Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und betreibt ein Vermietungsunternehmen. Vermietet wurde bereits vor den Streitjahren das Gebäude B-Straße ... in M. Die Umsätze aus der Vermietung des Objekts wurden seit 1998 beim Beklagten erklärt und entsprechend veranlagt.
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