BFH, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen V R 58/00
DRsp Nr. 2002/10065
Vorsteuerabzug bei späterem Gebäudeleerstand
1. Die (durch objektive Anhaltspunkte belegte) Verwendungsabsicht bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts ist für den Umfang bzw. die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht nur maßgebend, wenn die erstmalige Verwendung des Wirtschaftsguts noch aussteht, sondern auch, wenn zunächst mit dem Wirtschaftsgut tatsächlich ausgeführte Umsätze nicht fortgeführt werden.2. Die bisherige BFH-Rechtsprechung, die auch bei zwischenzeitlichem "Leerstand" eines Gebäudes auf die künftige tatsächliche Verwendung abstellte (vgl. BFH-Urteil vom 9.12.1993 - V R 98/91, BFH/NV 1997, 380, m.w. Nachw.), ist mit der richtlinienkonformen Auslegung der Vorsteuerabzugsvorschrift des § 15UStG (vgl. BFH-Urteil vom 22.2.2001 - V R 77/96, BFHE 194, 498, BFH/NV, 994) nicht vereinbar und daher aufzugeben.