FG Baden-Württemberg, vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 1 K 4/92
DRsp Nr. 2001/2659
Vorsteuerabzug bei Treuhandgebühren
Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht, wenn eine Gesellschaft die Leistungen - die von ihrer Treuhandkommanditistin gegen Sonderentgelt erbracht und gesondert in Rechnung gestellt werden - verwendet, um damit den Treugeberkommanditisten gegenüber Verpflichtungen auf gesellschaftsrechtlicher Basis zu erfüllen (u.a. laufende Information, Bearbeitung und Weiterleitung der auf die Gesellschafter entfallenden Vergütungen und Zinsen, Betreuung der Treugeberkommanditisten).
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