BFH - Urteil vom 13.08.2008
XI R 53/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG $ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; AO § 365 Abs. 3; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1807/03

Vorsteuerabzug beim Bau eines gemischtgenutzten Gebäudes

BFH, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen XI R 53/07

DRsp Nr. 2008/21928

Vorsteuerabzug beim Bau eines gemischtgenutzten Gebäudes

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG $ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17; AO § 365 Abs. 3; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ im Streitjahr 2000 u.a. ein gemischtgenutztes Gebäude in der A-Straße in X. errichten. Im Erdgeschoss des Gebäudes befinden sich zwei Ladenlokale, die mittlerweile umsatzsteuerpflichtig vermietet sind. Im Ober- und Dachgeschoss sind steuerfrei vermietete Privatwohnungen. Die Mieter können ihre Wohnungen über ein Treppenhaus und einen sich dort befindenden Fahrstuhl erreichen. Das Treppenhaus hat eine eigene Eingangstür; von den beiden Ladenlokalen im Erdgeschoss besteht kein eigener Zugang zum Treppenhaus.