FG München - Urteil vom 18.05.2018
3 K 1609/16

Vorsteuerabzug; Bezeichnung des Gegenstandes der Leistung bei Arbeitnehmerüberlassung

FG München, Urteil vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 3 K 1609/16

DRsp Nr. 2018/10216

Vorsteuerabzug; Bezeichnung des Gegenstandes der Leistung bei Arbeitnehmerüberlassung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) den Vorsteuerabzug der Klägerin zu Recht gekürzt hat.

Die zum 18. Mai 2009 gegründete Klägerin (Geschäftsführerin: MX) erzielt steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb eines Logistikunternehmens.