1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist der Abzug von Vorsteuerbeträgen, die in Rechnungen des Büroservice A an den Kläger ausgewiesen sind.
Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Rechtsanwalt tätig und hat im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit insbesondere die Beratung und Vertretung von Schuldnern im Rahmen des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens übernommen.
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