1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
I.
Streitig ist, ob der Kläger im Hinblick auf Werbemaßnahmen und seine Teilnahme an Autorennen Unternehmer war und ihm der Vorsteuerabzug zusteht.
Der am 17. März 1990 geborene Kläger meldete zum 4. März 2007 ein Gewerbe "Autosportunternehmen, Werbung, Sponsoring" an. Am 28. Juni 2007 schloss er mit der Firma P KG einen Sponsoringvertrag ab. Darin wurde vereinbart, dass der Kläger das Logo der Firma P am Kotflügel, Haube, Rennoverall und Helm platziert, die Firma P KG verpflichtete sich zur Zahlung einer jährlichen Unterstützung von 2.000 EUR ("Förderbetrag").
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