BFH - Beschluss vom 03.08.2007
V B 73/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; UStG § 15;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2368
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1249/06

Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen

BFH, Beschluss vom 03.08.2007 - Aktenzeichen V B 73/07

DRsp Nr. 2007/17569

Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Unternehmer für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründende Tatsachen die Feststellungslast trägt, denn es ist vor allem seine Sache und nicht das Risiko der Allgemeinheit, sich vor Leistungserbringung (und nicht erst bei Bezahlung) um die Identität seines Vertragspartners zu kümmern. 3. An die Nachweispflichten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn umfangreiche Leistungen - hier: Bauleistungen für zusammen ca. 126.000 € - in einer Gaststätte in bar abgewickelt worden sein sollen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; UStG § 15;

Gründe:

I. Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Immobilienfirma in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.